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Information für Bauherren
Sie beabsichtigen zu bauen?
Wenn Sie konkret wissen wie Sie bauen wollen, sollten Sie zunächst prüfen (oder von uns prüfen lassen), ob das Vorhaben verfahrensfrei ist, also ohne Kenntnisgabeverfahren oder Baugenehmigung errichtet werden darf.
Verfahrensfrei sind z.B.:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuestätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt (Außenmaße),
- Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
- Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
- Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
- Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
- Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
- Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche,
- Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,
- nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
- Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
- Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
- sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
- sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen,
- Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt.
- Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
- Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
- Windenergieanlagen bis 10 m Höhe,
- Leitungen aller Art.
Ist das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei, können Sie einen Bauantrag stellen oder das Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen im Kenntnisgabeverfahren der Gemeinde anzeigen.
Zunächst ein Hinweis:
Ist ein Verfahren notwendig, müssen Ihre direkten Nachbarn (Grundstücksangrenzer) durch die Gemeinde oder das Baurechtsamt über Ihre Bauabsicht benachrichtigt werden. Damit erhalten Ihre Angrenzer Gelegenheit, Einwendungen dagegen vorzubringen. Es lohnt sich, im Vorfeld mit den Nachbarn zu sprechen. Vielleicht stimmen diese bereits vorab schriftlich Ihrem Bauvorhaben zu. Damit ersparen Sie der Gemeinde und uns das Benachrichtigungsverfahren und sich selber langwierige und ggfls. kostenintensive Einwendungs- bzw. Widerspruchsverfahren.
Haben Sie noch vor Stellung des Bauantrages wesentliche Fragen, die rechtsverbindlich geklärt werden sollen, dann können Sie eine Bauvoranfrage einreichen.Vor der Stellung eines Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zur rechtsverbindlichen Klärung einzelner Fragen des geplanten Vorhabens, gemäß den Bestimmungen des § 57 Landesbauordnung (LBO) ein schriftlicher Verwaltungsakt –Bauvorbescheid- erteilt werden.
Aus der Anfrage muss klar ersichtlich sein, welche Fragen beantwortet werden sollen. Je genauer die Fragen gestellt und zugleich die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen der Anfrage vollständig beigefügt werden, um so schneller und präziser kann die Baurechtsbehörde den Bauvorbescheid formulieren.
Die Vollständigkeit der Unterlagen dient auch der Verfahrensbeschleunigung, weil dadurch Rückfragen vermieden werden.
Folgende Unterlagen und Angaben sollten Sie bei einer Bauvoranfrage mindestens (dreifach) beifügen:
- Amtliches Antragsformular, mit Baubeschreibung
(siehe Formulare)
- Lageplan Maßstab 1:500,
aus dem sämtliche auf dem betreffenden Grundstück sowie in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen einschließlich Nebengebäude und Garagen ersichtlich sind.
- Übersichtslageplan
soweit das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt
- Darstellung der straßenmäßigen Erschließung und der Grundstücksentwässerung
- Angaben über die Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung
- Schnitte vermaßt, und
- Ansichten vermaßt,
nur notwendig, wenn z.B. die Größe und das „Einfügen“ des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung zu klären ist.
Der Bauvorbescheid gilt zunächst 3 Jahre.
Auf schriftlichen Antrag kann der Gültigkeitszeitraum des Bauvorbescheides bis zu 3 Jahren verlängert werden.
Haben Sie mit Ihrem Planverfasser alles geklärt, dann können Sie einen Bauantrag (§ 52 LBO) stellen:
Folgende Unterlagen und Angaben müssen mindestens (dreifach) dem Bauantrag beigefügt werden: Die Bauvorlagen müssen den Bestimmungen der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen!
- amtliches Antragsformular mit Baubeschreibung (siehe Formulare)
[Unterschrift des Bauherrn und Planverfassers nicht vergessen]
- Lageplan schriftlicher Teil (siehe Formulare)
- Lageplan zeichnerischer Teil Maßstab 1:500
- Darstellung sämtlicher auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäuden, Nebenanlagen und Garagen
- Darstellung der Höhenlage des Gebäudes
- Darstellung der Wandhöhen Maßstab 1:100
- Darstellung der vorhandenen und geplanten Stellplätze
- Darstellung der Abstandsflächen (besonderer Plan)
- Darstellung der straßenmäßige Erschließung des Baugrundstücks bei Umbaumaßnahmen: farbigeDarstellung von Bestand, Abbruch und Neuplanung
- Darstellung von Bebauungsplanfestsetzungen wie Baugrenzen, Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung
- Erhebungs- und Abgangsbögen (nur einfach)
- Grundrißpläne Maßstab 1:100
- Schnitte Maßstab 1:100
- Ansichten Maßstab 1:100
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Bauleiterbestellung (nur einfach – kann nachgereicht werden)
Sorgfältig erarbeitete und vollständige Unterlagen verkürzen wesentlich die zeitliche Verfahrensabwicklung. Dadurch ersparen Sie Rückfragen und gewinnen damit Zeit.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Bauausführung begonnen oder wenn die Bauausführung 3 Jahre und mehr unterbrochen wird oder worden ist.
Es besteht die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung der Baugenehmigung bis zu 3 Jahren auf schriftlichen Antrag.
Liegt Ihr Baugrundstück innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes, so können Sie das Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 LBO der Gemeinde anzeigen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden (es besteht noch Wahlrecht) bei der Errichtung von
- Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser,
- Landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
- Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei Geschossen,
- eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche
- Stellplätzen und Garagen für die Gebäude Nr. 1 bis 4,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Gebäude Nr. 1 bis 4.
Die Vorhaben müssen innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist und außerhalb des Geltungsbereiches eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB, liegen.
Folgende Unterlagen und Angaben müssen mindestens (zweifach) dem Antrag beigefügt werden:
Die Bauvorlagen müssen den Bestimmungen der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen (Ihr Planverfasser weiß darüber Bescheid),
- amtliches Antragsformular mit Baubeschreibung (siehe Formulare)
Sachverständigenlageplan gemäß §§ 4 und 5 LBOVVO
- Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
- Grundrißpläne Maßstab 1:100
- Schnitte Maßstab 1:100
- Ansichten Maßstab 1:100
- Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
- Bautechnische Bestätigung (§ 10 Abs. LBOVVO)
- Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11 LBOVVO)
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und nach Maßgabe des § 42 LBO einen geeigneten Bauleiter bestellt hat; Namen, Anschrift und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters sind einzutragen.
- Erhebungs- bzw. Abgangsbögen (nur einfach)
Bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung begonnen werden bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen bei sonstigen Vorhaben ein Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn der Bauherr eine Mitteilung erhält, dass
- die Bauvorlagen unvollständig sind,
- die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
- eine hindernde Baulast besteht
- oder das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und die hierfür erforderliche Genehmigung nicht beantragt worden ist.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
Durch die Darstellung auf der vorherigen Seite können Sie anhand des Bauortes und den Zuständigkeitsregelungen den für Sie zuständigen Sachbearbeiter ersehen. Sie sparen dadurch Zeit und damit auch Telefongebühren.
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