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Jugendparlament Statuten

STATUTEN

des Jugendparlaments der Stadt Bad Säckingen

  1. In der Stadt Bad Säckingen wird ein Jugendparlament gebildet.
  2. Ziele und Aufgaben

    Das Jugendparlament vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Gemeinderat, Bürgerschaft und der Stadtverwaltung.

    Es berät den Gemeinderat in allen die Jugend betreffenden Angelegenheiten. Das gilt vor allem für die Bereiche Bildung, Kultur, Umwelt, Sport und Freizeit.

    Das Jugendparlament entwickelt ein Kulturprogramm für die Jugend und Vorschläge für die inhaltliche Arbeit der Stadtjugendpflege.
  3. Das Jugendparlament besteht aus 15 ehrenamtlich tätigen Jugendlichen.
  4. Wahlen
    1. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
    2. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen unabhängig von der Nationalität:
      - Alle Schüler zwischen 14 und 20 Jahren, die eine Schule in Bad Säckingen besuchen. Das gilt auch für auswärtige Schüler
      - Alle Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren, die in Bad Säckingen ihren 1 . Wohnsitz haben.
    3. Die Wahlen werden für die Schüler in den Bad Säckinger Schulen ohne Rücksicht auf die Trägerschaft und für die Jugendlichen zwischen l4 und 20 Jahren, die nicht zugleich eine Bad Säckinger Schule besuchen, im Rathaus nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts durchgeführt.
    4. Die Wahlberechtigten haben 15 Stimmen.
      Jedem Bewerber dürfen bis zu 3 Stimmen gegeben werden
  5. Das Wahlverfahren regelt eine besondere Wahlordnung.
  6. Vorstand des Jugendparlaments

    Das Jugendparlament wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, ein Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer

    Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Jugendparlaments mit Unterstützung der Stadtverwaltung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  7. Rechtsstellung und Unterstützung des Jugendparlaments

    Die Stadt unterstützt die Arbeit des Jugendparlaments.
    Der Vorsitzende des Jugendparlaments und sein Stellvertreter erhalten die Einladungen mit Erläuterungen für die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse sowie auf Anfrage die Protokolle dieser Sitzungen.

    Die Schreibarbeiten werden erforderlichenfalls durch die Stadtverwaltung erledigt.

    Beschlüsse des Jugendparlaments, für deren Behandlung der Gemeinderat oder dessen Ausschüsse zuständig sind, werden diesem vorgelegt. Die Beschlüsse werden jeweils durch einen Vertreter des Jugendparlaments erläutert.

    Vorschläge, Beschlüsse und Anträge des Jugendparlaments sollen vom Gemeinderat in angemessener Frist behandelt werden.
  8. Pflichten der Jugendparlamentsmitglieder
    1. Verschwiegenheit
      Die Mitglieder des Jugendparlaments sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich sind. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Mitglieder und die zur Beratung zugezogenen Personen solange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht entbindet.

      Mitglieder des Jugendparlaments und sonstige Sitzungsteilnehmer dürfen Kenntnisse von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. Solche Verstöße können durch Beschluß des Jugendparlaments mit Ausschluß geahndet werden.
    2. Annahme der Wahl, Amtszeit, Pflichten, Ausscheiden, Nachrücken
      Die Jugendlichen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, sind verpflichtet, das Ehrenamt während der zweijährigen Amtszeit auszuüben.

      Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendparlaments, die innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl durchzuführen ist. Ein Mitglied des Jugendparlaments kann sein Ausscheiden aus wichtigem Grund verlangen. Ob. ein solcher Grund vorliegt, entscheidet das Jugendparlament.

      Tritt ein Gewählter nicht in das Jugendparlament ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, rückt der Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Falls ein solcher nicht vorhanden ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.

      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird aus den Reihen der Jugendparlamentarier das Amt durch eine Neuwahl besetzt.
  9. Sitzungen
    1. Allgemeines
      Die Mitglieder das Jugendparlaments sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlaments teilzunehmen. Sei Verhinderung ist der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen.

      Sie sind verpflichtet, zu den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen und ihnen bis zum Schluß beizuwohnen. Will ein Mitglied die Sitzung vor ihre verlassen, hat er sich beim Vorstand abzumelden.

      Der Vorsitzende beruft das Jugendparlament schriftlich mit angemessener Frist ein und legt die öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte fest. Er leitet die Sitzungen und ist Ansprechpartner für die Stadt. Er handhabt bei den Sitzungen die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmsweise darf nichtöffentlich verhandelt werden. Während der Sitzung sind Tagesordnungspunkte auf Beschluß als nichtöffentlich zu erklären.

      Es sollen mindestens zwei Sitzungen pro Jahr stattfinden. Wenn ein Viertel der Mitglieder es vvünschen, ist binnen drei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
    2. Geschäftsverlauf
      Anträge zur Tagesordnung werden grundsätzlich aus den Reihen der Mitglieder des Jugendparlaments gestellt.
    3. Redeordnung
      Rederecht besteht für die Mitglieder des Jugendparlament. Der Vorsitzende kann sachkundigen Personen das Wort erteilen. Die Rednerliste wird durch den Vorsitzenden geführt und auf Beschluß beendet.
    4. Abstimmung
      Das Jugendparlament ist beschlußfähig, solange mindestens 2/3 der Mitglieder des Jugendparlaments anwesend sind und unter ihnen der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist. Ist das Jugendparlament wegen Abwesenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der es beschlußfähig ist, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und acht Mitglieder anwesend sind; bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Diese hat rechtzeitig zu erfolgen.

      Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und nur auf Antrag geheim. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    5. Protokoll
      Über den Inhalt der Beratungen des Jugendparlaments ist ein Protokoll zu fertigen. Es muß insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Namen der Anwesenden und der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Beratung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

      Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und unterzeichnet sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet.

      Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Das öffentliche Protokoll sollte spätestens mit der Versendung der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Jugendparlaments vorliegen.
  10. Änderungen dieser Grundsätze, Inkrafttreten
    Zur Änderung dieser Grundsätze ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Jugendparlaments erforderlich. Änderungen, welche Belange des Gemeinderats betreffen, werden mit Zustimmung des Gemeinderates wirksam.


Zum Seitenanfang     Redaktion: Peter Lau     E-Mail