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Jugendparlament Statuten
STATUTEN
des Jugendparlaments der Stadt Bad Säckingen
- In der Stadt Bad Säckingen wird ein Jugendparlament
gebildet.
- Ziele und Aufgaben
Das Jugendparlament vertritt die Interessen der Jugend gegenüber
dem Gemeinderat, Bürgerschaft und der Stadtverwaltung.
Es berät den Gemeinderat in allen die Jugend betreffenden
Angelegenheiten. Das gilt vor allem für die Bereiche Bildung,
Kultur, Umwelt, Sport und Freizeit.
Das Jugendparlament entwickelt ein Kulturprogramm für die
Jugend und Vorschläge für die inhaltliche Arbeit der
Stadtjugendpflege.
- Das Jugendparlament besteht aus 15 ehrenamtlich tätigen
Jugendlichen.
- Wahlen
- Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
- Das aktive und passive Wahlrecht besitzen unabhängig
von der Nationalität:
- Alle Schüler zwischen 14 und 20 Jahren, die eine Schule
in Bad Säckingen besuchen. Das gilt auch für auswärtige
Schüler
- Alle Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren, die in Bad
Säckingen ihren 1 . Wohnsitz haben.
- Die Wahlen werden für die Schüler in den Bad
Säckinger Schulen ohne Rücksicht auf die Trägerschaft
und für die Jugendlichen zwischen l4 und 20 Jahren, die
nicht zugleich eine Bad Säckinger Schule besuchen, im
Rathaus nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts
durchgeführt.
- Die Wahlberechtigten haben 15 Stimmen.
Jedem Bewerber dürfen bis zu 3 Stimmen gegeben werden
- Das Wahlverfahren regelt eine besondere Wahlordnung.
- Vorstand des Jugendparlaments
Das Jugendparlament wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorstand.
Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, ein Stellvertreter, einem
Schatzmeister und einem Schriftführer
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Jugendparlaments
mit Unterstützung der Stadtverwaltung. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Rechtsstellung und Unterstützung des Jugendparlaments
Die Stadt unterstützt die Arbeit des Jugendparlaments.
Der Vorsitzende des Jugendparlaments und sein Stellvertreter erhalten
die Einladungen mit Erläuterungen für die öffentlichen
Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse sowie auf Anfrage
die Protokolle dieser Sitzungen.
Die Schreibarbeiten werden erforderlichenfalls durch die Stadtverwaltung
erledigt.
Beschlüsse des Jugendparlaments, für deren Behandlung
der Gemeinderat oder dessen Ausschüsse zuständig sind,
werden diesem vorgelegt. Die Beschlüsse werden jeweils durch
einen Vertreter des Jugendparlaments erläutert.
Vorschläge, Beschlüsse und Anträge des Jugendparlaments
sollen vom Gemeinderat in angemessener Frist behandelt werden.
- Pflichten der Jugendparlamentsmitglieder
- Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Jugendparlaments sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet, über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer
Natur nach erforderlich sind. Über alle in nichtöffentlicher
Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Mitglieder und
die zur Beratung zugezogenen Personen solange zur Verschwiegenheit
verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht
entbindet.
Mitglieder des Jugendparlaments und sonstige Sitzungsteilnehmer
dürfen Kenntnisse von geheimzuhaltenden Angelegenheiten
nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt
insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten
für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
Solche Verstöße können durch Beschluß
des Jugendparlaments mit Ausschluß geahndet werden.
- Annahme der Wahl, Amtszeit, Pflichten, Ausscheiden, Nachrücken
Die Jugendlichen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen
haben, sind verpflichtet, das Ehrenamt während der zweijährigen
Amtszeit auszuüben.
Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen
Jugendparlaments, die innerhalb von zwei Monaten nach der
Wahl durchzuführen ist. Ein Mitglied des Jugendparlaments
kann sein Ausscheiden aus wichtigem Grund verlangen. Ob. ein
solcher Grund vorliegt, entscheidet das Jugendparlament.
Tritt ein Gewählter nicht in das Jugendparlament ein
oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, rückt der
Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Falls ein solcher nicht
vorhanden ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit
unbesetzt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird aus den Reihen
der Jugendparlamentarier das Amt durch eine Neuwahl besetzt.
- Sitzungen
- Allgemeines
Die Mitglieder das Jugendparlaments sind verpflichtet, an
den Sitzungen des Jugendparlaments teilzunehmen. Sei Verhinderung
ist der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle unter Angabe
des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen.
Sie sind verpflichtet, zu den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen
und ihnen bis zum Schluß beizuwohnen. Will ein Mitglied
die Sitzung vor ihre verlassen, hat er sich beim Vorstand
abzumelden.
Der Vorsitzende beruft das Jugendparlament schriftlich mit
angemessener Frist ein und legt die öffentlichen bzw.
nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte fest. Er leitet
die Sitzungen und ist Ansprechpartner für die Stadt.
Er handhabt bei den Sitzungen die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
Ausnahmsweise darf nichtöffentlich verhandelt werden.
Während der Sitzung sind Tagesordnungspunkte auf Beschluß
als nichtöffentlich zu erklären.
Es sollen mindestens zwei Sitzungen pro Jahr stattfinden.
Wenn ein Viertel der Mitglieder es vvünschen, ist binnen
drei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
- Geschäftsverlauf
Anträge zur Tagesordnung werden grundsätzlich aus
den Reihen der Mitglieder des Jugendparlaments gestellt.
- Redeordnung
Rederecht besteht für die Mitglieder des Jugendparlament.
Der Vorsitzende kann sachkundigen Personen das Wort erteilen.
Die Rednerliste wird durch den Vorsitzenden geführt und
auf Beschluß beendet.
- Abstimmung
Das Jugendparlament ist beschlußfähig, solange
mindestens 2/3 der Mitglieder des Jugendparlaments anwesend
sind und unter ihnen der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
ist. Ist das Jugendparlament wegen Abwesenheit von Mitgliedern
nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung
stattfinden, in der es beschlußfähig ist, wenn
mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und acht
Mitglieder anwesend sind; bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
Diese hat rechtzeitig zu erfolgen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und nur
auf Antrag geheim. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Protokoll
Über den Inhalt der Beratungen des Jugendparlaments ist
ein Protokoll zu fertigen. Es muß insbesondere Tag,
Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden,
die Namen der Anwesenden und der abwesenden Mitglieder, die
Gegenstände der Beratung, die Anträge, die Abstimmungs-
und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und
unterzeichnet sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
gegengezeichnet.
Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen sind getrennt zu führen. Das öffentliche
Protokoll sollte spätestens mit der Versendung der Einladung
zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Jugendparlaments
vorliegen.
- Änderungen dieser Grundsätze, Inkrafttreten
Zur Änderung dieser Grundsätze ist eine 2/3 Mehrheit
aller Mitglieder des Jugendparlaments erforderlich. Änderungen,
welche Belange des Gemeinderats betreffen, werden mit Zustimmung
des Gemeinderates wirksam.
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