Informationen zu Bodenrichtwert und Grundsteuerbescheid
Ab Januar 2025 werden von den Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide versandt.
In der neuen Berechnungsformel für den Grundsteuerwert (früher Einheitswert) spielt der Bodenrichtwert eine große Rolle. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, daß für die richtige Nutzungsart des Grundstückes der dazu festgesetzte Bodenrichtwert angewandt wird.
Die Nutzungsart ergibt sich aus den örtlichen Vorgaben (Bebauungsplan / Flächennutzungsplan) oder dem Liegenschaftskataster.
Zu den folgenden Nutzungsarten sind die Bodenrichtwerte im GIS-System von www.boris-bw.info (Grundsteuer B) veröffentlicht:
Innenbereich
- Wohnbaufläche
- Dorfgebiet
- Private Grünfläche
- Gewerbliche Baufläche
- Baufläche für Gemeinbedarf
- Sonderbaufläche
- Bauerwartungsland
Außenbereich
- Wohngebäude im Außenbereich
- Grünland
- Acker
- Forstwirtschaftliche Fläche (Wald)
- Freizeitgartenfläche/private Grünfläche
Für Nutzungsarten und Sonderfälle, die im GIS nicht darstellbar sind, hat der Gemeinsame Gutachterausschuss in den örtlichen Fachinformationen die Bodenrichtwerte und Vorgehensweise zur Ableitung veröffentlicht, die Sie hier einsehen können.
Antrag auf Prüfung „Bodenrichtwert und Grundsteuerbescheid“
Als Vorstufe zur Beauftragung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes von Grund und Boden nach § 38 des Landesgrundsteuergesetzes führt die Geschäftsstelle eine Prüfung des Grundsteuerbescheides und der zur Berechnung verwendeten Bodenrichtwerte durch.
- Sie können die Prüfung beim Gemeinsamen Gutachterausschuss beantragen. Dazu finden Sie hier das Antragsformular und die Angaben zur Gebühr.
- Sie können diese Prüfung auch kostenfrei selbst vornehmen. Dazu haben wir Ihnen das folgende Tool bereitgestellt.
Antrag für ein „Bodenwertgutachten zum Nachweis eines anderen Wertes von Grund und Boden“ nach LGrStG § 38
Wenn das Ergebnis der Prüfung ein Gutachten sinnvoll erscheinen lässt, dann können Sie hier den Antrag für das Gutachten stellen.
Gesetzliche Grundlagen
Link zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)
Link zum Anwendungserlass des Landesgrundsteuergesetzes
Link zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)
Link zur Grundsteuer B
Berechnungs-Tool, ob der Nachweis eines minderen Wertes mehr als 30 % abweicht
Ein anderer Wert des Grundstückes kann auf Antrag an das Finanzamt angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert des Grund und Bodens um mehr als 30 Prozent vom Wert des Grundsteuermessbescheids abweicht (§ 38 Abs. 4 LGrStG).
Unserer besonderer Service für Sie:
Hier (PDF-Dokument, 273,32 KB, 21.12.2022) können Sie dies berechnen.
Link zur Grundsteuer A
Hebesätze zur Grundsteuer der Gemeinden in Baden-Württemberg (Stand 31.12.2023)
Informationen für Ihre Grundsteuererklärung
Informationen für Ihre Grundsteuererklärung:
Es gibt drei Möglichkeiten die Grundsteuererklärung abzugeben:
- elektronisch über das Portal Elster-Online. (Der Gold-Standard)
Wenn dies nicht möglich ist
- handschriftlich mit einem gedruckten Formular, das telefonisch beim Finanzamt angefordert wird. – Handschriftlich ausfüllen, mit Unterschrift versehen, dann an das Finanzamt versenden.
- per PDF-Formular, das am PC ausgefüllt, dann ausgedruckt wird. – Mit dem Computer ausfüllen, mit Unterschrift versehen, dann an das Finanzamt versenden.
Zugehörige Unterlagen können Sie hier herunterladen:
- Angaben zur Flurstücksnummer finden Eigentümer im Schreiben des Finanzamtes, sowie im Grundbuch und im Kaufvertrag.
Der Bodenrichtwert beziffert den durchschnittlichen Bodenpreis pro Quadratmeter für die angegebene Nutzungsart innerhalb der dargestellten Bodenrichtwertzone. Die Bodenrichtwerte und die Flächenangaben für Ihre Grundstücke können Sie hier einsehen.
- Weitere Ausfüllhilfen für die Abgabe der Steuererklärung finden Sie hier