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Allgemeinverfügung: Umgang mit Wasserpfeiffen (Shishas) in Betriebsräumen von Gaststätten

Erstelldatum01.09.2026

Die Stadt Bad Säckingen erlässt aufgrund von § l Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 6 Absatz l LGastG und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für eingerichtete Gaststätten mit Shisha-Konsum, folgende Allgemeinverfügung.

Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten in Bad Säckingen

Die Stadt Bad Säckingen erlässt aufgrund von § l Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 6 Absatz l LGastG und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für eingerichtete
Gaststätten mit Shisha-Konsum, folgende Allgemeinverfügung. Diese tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Den Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie hier (PDF-Dokument)