Kartierungsarbeiten der TransnetBW
Als Übertragungsnetzbetreiber ist TransnetBW gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, in seinem Verantwortungsgebiet ein sicheres und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen. Diesem Auftrag kommen wir mit dem Ersatzneubau der zwei Leitungsanlagen 5150 und 7550 zwischen Rippolingen und Istein nach. Für eine möglichst umweltverträgliche Planung des Ersatzneubaus beginnen wir bereits jetzt mit Kartierungen in Ihrer Gemeinde. Die dabei gesammelten Daten fließen in die Planung des Vorhabens ein.
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Als Übertragungsnetzbetreiber ist TransnetBW gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, in seinem Verantwortungsgebiet ein sicheres und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen. Diesem Auftrag kommen wir mit dem Ersatzneubau der zwei Leitungsanlagen 5150 und 7550 zwischen Rippolingen und Istein nach. In diesem Zusammenhang ist zur Ermittlung und Erweiterung der Datengrundlage die Anbringung temporärer Installationen für Kartierungsarbeiten in Ihrer Gemeinde geplant, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Natur- und Artenschutz zu prüfen.
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Ausbau und Elektrifizierung der Hochrheinbahn Basel Badischer Bf – Erzingen (Baden)
Die DB Netz AG hat die Feststellung des Planes nach §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den
Planfeststellungsabschnitt (PfA) 3 Landkreisgrenze Lörrach/Waldshut – Gemeindegrenze
Dogern/Waldshut-Tiengen als Teil des Ausbaus und der Elektrifizierung der Hochrheinbahn
von Basel Badischer Bf bis Erzingen (Baden) beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg
führt für das Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 18 a AEG i.V.m. § 73 LVwVfG
durch. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier. (PDF-Datei)
Grundsteuerreform und Bodenrichtwerte 2022
Information des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bad Säckingen zur Grundsteuerreform
Wir informieren Sie im Folgenden über die geplante Grundsteuerreform 2025, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.
In diesen Tagen werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022 versandt. Diese werden auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 bildet das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (ab 07/2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben.
Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 einen Aufruf durchführen.
Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung wird die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 veröffentlichen. Erläuterungen zu dieser Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.
Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung wird über das Portal ELSTER voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.
Vorher sind für Sie keine Schritte notwendig.
In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zum Bodenrichtwert für
Ihr Grundstück machen, bezogen auf den Stichtag 1. Januar 2022. Derzeit arbeiten alle Gutachterausschüsse des Landes mit Hochdruck an der Bereitstellung dieser Daten, die dann spätestens bis zum 30.6.2022 veröffentlicht werden. Der Abruf der Bodenrichtwerte ist für alle Bürger kostenlos über das Portal https://www.gutachterausschuesse-bw.de möglich.
Der Vorteil für Sie ist die zeitlich Erreichbarkeit 24/7 über das Internet. Damit entfällt die Anfrage beim Gutachterausschuss vor Ort.
Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bad Säckingen bittet darum, diesen Abruf zu nutzen. Vor dem 01. Juli 2022 können – auch telefonisch/per eMail – keine Auskünfte zum Bodenrichtwert mit Stichtag 01.01.2022 erteilt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zur Verfügung.