Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
icon.crdate18.12.2023
Der Gemeinderat hat die Hebesätze für das Kalenderjahr 2024 festgelegt.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 17.01.2022 i. V. m. der Nachtragshaushaltssatzung vom 25.07.2022 die Hebesätze für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt auf
• 400 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
• 490 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Bad Säckingen, Rathausplatz 1, 79713 Bad Säckingen erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Die Stadt hat für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet. Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist folglich nicht zulässig.
Bad Säckingen, den 18.12.2023
gez. Alexander Guhl
Bürgermeister