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SATZUNG der Stadt Bad Säckingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen (Verkaufssonntage) im Stadtgebiet von Bad Säckingen am 15. Mai 2022 und 23. Oktober 2022

Erstelldatum02.05.2022

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen am 07.02.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Verkaufssonntage Aus Anlass des „Frühlingsfestes“ und der Veranstaltung „Märchenhaftes Bad Säckingen / Märchentage“ dürfen in der Stadt Bad Säckingen die Verkaufsstellen im Teilbereich des Altstadtgebietes, gemäß beigefügtem Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist, an den Sonntagen 15.05.2022 und 23.10.2022, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Säckingen, den 09.02.2022 Alexander Guhl Bürgermeister Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

SATZUNG der Stadt Bad Säckingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen (Verkaufssonntage) im Stadtgebiet von Bad Säckingen am 15. Mai 2022 und 23. Oktober 2022

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen am 07.02.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Verkaufssonntage

Aus Anlass des „Frühlingsfestes“ und der Veranstaltung „Märchenhaftes Bad Säckingen / Märchentage“ dürfen in der Stadt Bad Säckingen die Verkaufsstellen im Teilbereich des Altstadtgebietes, gemäß beigefügtem Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist, an den Sonntagen 15.05.2022 und 23.10.2022, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2
Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bad Säckingen, den 09.02.2022


Alexander Guhl
Bürgermeister
 
Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Zur Ansicht des Altstadt-Lageplans für die Verkaufssonntage, clicken Sie bitte hier JPEG-Bilddatei125,18 KB27.08.2026 (Geltungsbereich des Sonntagsverkaufs nur im markierten Bereich).