Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Berufskrankheit feststellen lassen

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Sie durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.

Ursache dafür können verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen sein, denen Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maße ausgesetzt sind als der Rest der Bevölkerung. Diese Einwirkungen können beispielsweise sein:

  • bestimmte Chemikalien
  • physikalische Einwirkungen wie Lärm
  • schwere Lasten
  • Krankheitserreger

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Die Liste der Berufskrankheiten finden Sie in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle (MdE) übersteigt.
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen gegebenenfalls von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

Voraussetzungen

  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt,
  • die Unternehmerin oder der Unternehmer oder
  • die Krankenkasse

meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Hinweis: Bisher war es für einige in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) Voraussetzung, dass die krankmachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Die Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg.

Verfahrensablauf

Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Alle anderen (zum Beispiel Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.

Über das digitale Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle genannten Personengruppen die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch online möglich.

Der Unfallversicherungsträger informiert den Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart über den Verdacht.

Im weiteren Verfahren müssen zwei Fragen beantwortet werden:

  • Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung? Dazu wird Ihre Arbeitsgeschichte erhoben. Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (zum Beispiel Betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskolleginnen und -kollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kolleginnen und Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann. Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind. Kommt die Erhebung zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und Sie erhalten einen Ablehungsbescheid.
  • Hat die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen? Das stellt eine Gutachterin oder ein Gutachter fest. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Der Unfallversicherungsträger muss sich nicht an Ihren Vorschlag halten. Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch - wenn nötig - einen Dolmetscher mitbringen. Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen. Zusätzlich kann der Unfallversicherungsträger auch ein Gutachten des Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienstes im Regierungspräsidium Stuttgart erhalten haben, da sich Gewerbeärztinnen und -ärzte im Regierungspräsidium Stuttgart als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten äußern können. Der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers erkennt aufgrund dieser Unterlagen die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt Ihren Antrag ab.

Fristen

Aufgrund des Amtsermittlungsprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Einleitung eines Berufskrankheitenfeststellungsverfahrens nicht an Fristen gebunden. Ansprüche können aber verjähren.

Unterlagen

Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.

Kosten

Für den Versicherten entstehen in der Regel keine Kosten.

Sonstiges

Der Staatliche Gewerbeärztlicher Dienst ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (zum Beispiel Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel "Staatlicher Gewerbeärztlicher Dienst" auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Rechtsgrundlage

Berufskrankheitenverordnung

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):

  • § 9 Berufskrankheit
  • § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
  • § 200 Auswahl der Gutachter
  • § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Zuständigkeit

für die Entscheidung über die Anerkennung als Berufskrankheit: die Unfallversicherungsträger, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen haben - diese sind

Freigabevermerk

11.09.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg