Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen

Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus folgenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:

  • andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  • einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.

Voraussetzungen

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Sonderregelung

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
  • Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
  • Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.

Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,

  • dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.

Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn

  • die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Fristen

  • Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
  • Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
  • Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
  • Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Formular "Anzeige einer grenzüberschreitenden Tätigkeit"

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Eingangsbestätigung der Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Sonderregelung

Für die Dienstleistungen der Sonderregelung gilt:

  • Nachricht über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen durch die Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
  • Bei Verzögerung: Angabe der Gründe und Zeitplan für die Entscheidung durch die Handwerkskammer
  • Nachricht über das Ergebnis der Nachprüfung durch die Handwerkskammer: innerhalb zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Freigabevermerk

21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.