Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Device Identifier
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
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Zur Datenschutzerklärung

Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Einen Zuschuss beantragen für Schulen in freier Trägerschaft für Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens

Als freier Träger von Schulen, die gemeinnützig arbeiten, können Sie beim Land einen Zuschuss beantragen.

Dies gilt für genehmigte Ersatzschulen beziehungsweise anerkannte Ergänzungsschulen

  • für Berufe des Gesundheitswesens und
  • für Soziale Berufe

in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich für das Förderjahr folgendermaßen: Die Anzahl Ihrer Schüler und Schülerinnen in den förderfähigen Bildungsgängen wird mit dem schultypisch festgelegten Kopfsatz multipliziert. Im Falle der Ersatzschulen wird der Kopfsatz auf der Basis der Kosten berechnet, die an einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehen. 80% der so ermittelten Kosten werden abgedeckt. Als Ergänzungsschulen erhalten Sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Voraussetzungen

  • Eine Förderung setzt voraus, dass
  • es sich um eine Fachschule für Berufe des Gesundheitswesens oder für Soziale Berufe in freier Trägerschaft handelt
  • die Schule als Ersatzschule genehmigt oder als Ergänzungsschule stattlich anerkannt ist
  • in den förderfähigen Bildungsgängen Schüler/innen unterrichtet werden
  • der Unterricht seit mindestens drei Jahren angeboten wird (von der Wartefrist kann zum Beispiel abgesehen werden, wenn eine Schule lediglich um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird)
  • t gemeinnützig gearbeitet wird.

Folgende Bildungsgänge werden gefördert:

  • Ersatzschulen: Diätassistenz, Logopädie, Medizinisch-technische-Assistenzberufe und Medizinische Technologie, Physiotherapie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens); Alltagsbetreuung, Altenpflege (auslaufend), Altenpflegehilfe (ein -und zweijährig), Arbeitserziehung, Haus- und Familienpflege, Heilerziehungsassistenz, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Jugend- und Heimerziehung (Schulen für Soziale Berufe)
  • Ergänzungsschulen (Vollzeit): Ergotherapie, Masseur und Masseurin, und medizinische Bademeister und Bademeisterin, Podologie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens)

Verfahrensablauf

Als förderberechtigter Träger können Sie den Zuschuss jährlich beantragen. Bitte stellen Sie für jeden Bildungsgang einen separaten Antrag.

Die erforderlichen Informationen für Ihren Antrag erhalten Sie im Dezember vor dem Förderjahr von Ihrer zuständigen Behörde.

Hat Ihre Förderbehörde die eingegangenen Antragsunterlagen im Frühjar geprüft, bewilligt sie eine vorläufige Fördersumme. Diese basiert auf der Förderung des Vorjahres und berücksichtigt die vorläufig gültigen Kopfsätze. Ein großer Teil der Fördersumme wird in monatlichen Raten bis November als Abschlagszahlung ausgezahlt. Raten, die vor der Bestandskraft des Bescheids fällig geworden sind, werden als Einmalzahlung nachgeholt.

Anhand dieser Zahl erstellt die Förderbehörde bis Ende November/Anfang Dezember den abschließenden Bescheid und berechnet die endgültige Fördersumme. Auf diese endgültige Fördersumme werden die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen und eine Pauschale für urheberrechtliche Ansprüche angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Dezember, sofern die endgültige Fördersumme die bereits bis November ausgezahlten Abschlagszahlungen übersteigt.

Übersteigt die Summe der bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen die endgültige Fördersumme, ist der überzahlte Betrag durch den Schulträger zurückzuerstatten. Nähere Informationen finden Sie in dem Bescheid. Zur Beschleunigung der Auszahlung kann der Schulträger der zustänbdigen Förderbehörde eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung übermitteln. Das entsprechende Formular wird zusammen mit dem Bescheid übersandt.

Fristen

Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen müssen Sie bis Ende Januar bei Ihrer Förderbehörde einreichen. Die genaue Antragsfrist finden Sie in den Informationen, die Ihnen Ihre Förderbehörde gesandt hat. Die Antragsfrist kann sich unterscheiden, je nach Regierungsbezirk und Kalenderjahr. Im Regierungsbezirk Tübingen muss der Antrag bis zum 15. November des Vorjahres gestellt sein.

Bis Ende Oktober des laufenden Förderjahres teilen Sie als Schulträger Ihrer zuständigen Förderbehörde die genaue Zahl der Schüler und Schülerinnen mit, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt. Der Stichtag liegt immer im Oktober, variiert allerdings im Datum von Jahr zu Jahr).

Im Folgejahr legt der Schulträger den Verwendungsnachweis für das vorherige Kalenderjahr vor. Über die Frist entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Förderung gewährt wird (nur für Ergänzungsschulen erforderlich).

Unterlagen

  • Schülerzahlen je Kurs und Klasse (mit genauer Kursbezeichnung und mit Beginn und Ende der Kurse)
  • Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO) (hat die ehemaligen vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigungen abgelöst)
  • Kosten- und Finanzierungsplan (nur für Ergänzungsschulen erforderlich)
  • Auszug der Amtlichen Schulstatistik: „Übersicht 3 -Verzeichnis der Kurse und Klassen“ (unmittelbar nach dem jährlichen Stichtag im Oktober)
  • Verwendungsnachweis, ausgefüllt und unterschrieben (im Folgejahr, nur für Ergänzungsschulen erforderlich, das Formular liegt dem Bewilligungsbescheid bei)

Kosten

Keine

Sonstiges

Alle Unterlagen können als Scan per E-Mail an die Förderbehörde übersendet werden.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Förderbescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Zuständigkeit

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Freigabevermerk

29.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg