Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Ausnahme von den Abschaltzeiten für Fassadenbeleuchtung beantragen

Es ist verboten, in gewissen Zeiträumen die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten. Die Beleuchtung von Fassaden ist jedoch zulässig, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Darüber hinaus kann eine Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen Härte oder aus einem sonstigen wichtigen Grund beantragt werden.

Hintergrund der Regelung ist, dass der Artenschwund in den letzten Jahren dramatische Ausmaße angenommen hat und sich die Beleuchtung von Fassaden negativ auf Insekten auswirkt. Die Vorschrift soll heimische Insekten, insbesondere nachtaktive Tiere schützen.

Voraussetzungen

Im Antrag muss dargestellt werden, für welches Gebäude eine Ausnahme beantragt wird. Der Ausnahmegrund ist anzugeben und zu erläutern. Darüber hinaus müssen weitere Angaben zum Gebäude gemacht werden, zum Beispiel besondere (kulturhistorische) Bedeutung des Gebäudes, Lage des Gebäudes, Umfang der beantragten Ausnahme. Es ist außerdem darzustellen, dass die anerkannten Regeln der Technik für eine insektenfreundliche Beleuchtung erfüllt werden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie planen, die Fassade eines Gebäudes zu beleuchten, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, die Zulässigkeit Ihres Vorhabens überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Ausnahme beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Vorhaben Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich bestehen keine Fristen.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Diese sind beispielhaft im Abschnitt „Voraussetzungen“ dargestellt.

Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt prüft, ob die Angaben vollständig sind und setzt sich bei fehlenden Unterlagen mit Ihnen in Verbindung.

Kosten

Abhängig von der jeweiligen Gebührenverordnung der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Auslastung der zuständigen Behörde.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Genehmigung ist

  • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
  • ansonsten die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt

Vertiefende Informationen

Es ist verboten, die Fassaden baulicher Anlagen im Zeitraum

  • vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
  • vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

zu beleuchten.

Das Verbot gilt für Fassaden und bezieht sich damit zum Beispiel nicht auf die Beleuchtung von Sportplätzen oder nächtliche Schaufensterbeleuchtung.

Das Verbot dient insbesondere dem Schutz der heimischen Insekten und soll dem Insektensterben entgegenwirken. Viele der in Baden-Württemberg lebenden Insektenarten sind nachtaktiv. Sie werden vom Licht angezogen, umfliegen die künstlichen Lichtquellen bis zur völligen Erschöpfung oder geraten ins Innere der Strahler und verenden dort durch die Hitze oder weil sie nicht mehr herauskommen. Außerdem führt die künstliche Beleuchtung („Lichtverschmutzung“) dazu, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr den natürlichen Zyklen entspricht. Die Beleuchtung hat darüber hinaus auch negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse.

Ausnahmen können von der Unteren Naturschutzbehörde in Einzelfällen genehmigt werden.

Freigabevermerk

13.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg