Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Erdaufschluss anzeigen oder Erlaubnis beantragen

Als Erdaufschluss werden Erdarbeiten wie beispielsweise das Ausheben von Baugruben und Gräben, der Tunnelbau, Bohrungen oder Schürfe bezeichnet. Soweit die Erdarbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen sind diese wasserrechtlich relevant und anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Voraussetzungen

Erdarbeiten müssen einen Monat vor ihrem Beginn bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden falls sie mehr als 10 Meter in den Boden eindringen oder sich auf das Grundwasser auswirken können.

Sobald Erdarbeiten so tief reichen, dass sie in den Grundwasserleiter eindringen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies ist bei Bohrungen für Erdwärmesonden, Grundwasser-Wärmepumpen, (Schlag-)Brunnen und Grundwassermessstellen regelmäßig der Fall. Sollte die zuständige Stelle feststellen, dass für die angezeigten Arbeiten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag für die benötigte wasserrechtliche Erlaubnis.

Für nachfolgende Zwecke können Sie Erdarbeiten und Bohrungen auch online anzeigen beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen:

  • Erkundung des Baugrunds
  • Gründung und Sicherung von Baugruben (zum Beispiel Spundwände, Pfahlgründung, Rüttelstopfsäulen)
  • Erdwärmenutzung: Erdwärmesonde; Grundwasserwärmepumpe; Erdwärmekollektor
  • Brunnen und Grundwassermessstelle
  • Schlagbrunnen für kleingärtnerische Bewässerung
  • Altlastenerkundung

Soweit Sie eine Grundwasserwärmepumpe betreiben möchten, können Sie mit diesem Antrag auch die hierzu erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung mit beantragen. Ansonsten benötigen Sie für eine Entnahme von Grundwasser eine gesonderte Erlaubnis. Eine Grundwasserentnahme kann ebenfalls online beantragt werden.Bei der Beantragung eines Schlagbrunnens für die kleingärtnerische Bewässerung in geringen Mengen ist dagegen keine zusätzliche Erlaubnis auf Grundwasserentnahme erforderlich, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind.

Verfahrensablauf

Sie können einen Erdaufschluss entweder schriftlich oder durch Onlineantrag bei der zuständigen Stelle anzeigen, beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen.

  • Mit der Anzeige oder dem Antrag sind die erforderlichen Planunterlagen einzureichen.
  • Die Wasserbehörde hat den Eingang einer Anzeige zu bestätigen.
  • Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.
  • Die Wasserbehörde kann einem früheren Beginn zustimmen.
  • Soweit für Ihr Vorhaben eine Erlaubnispflicht besteht, leitet die Wasserbehördenach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Sie werden hierüber von der Wasserbehörde informiert. Um zu klären, ob die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Besteht eine Erlaubnispflicht für das Vorhaben darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe mit den Arbeiten begonnen werden.

Fristen

Gesetzliche Fristen für die Einreichung von Antragsunterlagen bestehen nicht. Die Wasserbehörde kann allerdings unvollständige oder unzulässige Anträge ablehnen, wenn die antragstellende Person den Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben hat.

Besteht eine Erlaubnispflicht, leitet die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Wasserbehörde kann innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Mit den Arbeiten darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe begonnen werden.

Hinsichtlich der Anzeigefrist wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Verfahrensablauf verwiesen.

Hinsichtlich der Anzeigefristen nach dem Geologiedatengesetz und dem Bundesberggesetz wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Hinweise verwiesen.

Unterlagen

Welche Unterlagen für die Anzeige oder Zulassung im Einzelnen erforderlich sind ist standort- und projektabhänig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihre zuständige Wasserbehörde.

Kosten

Kosten können in Form von Gebühren entstehen. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes. Hinsichtlich konkreter Gebührenfragen wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Wasserbehörde. Soweit Sie Grundwasser entnehmen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhänig von der Komplexität des Projekts und den zu beteiligenden Stellen und Personen.

Bezugsort

Für die örtliche Zuständigkeit ist entscheidend in welchem Kreis oder Regierungsbezirk der Erdaufschluss liegt.

Sonstiges

Unabhänig von einer wasserrechtlichen Anzeige- und Erlaubnispflicht ergibt sich nach dem Geologiedatengesetz zumeist eine Anzeige- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB).

Zusätzlich ist bei Bohrungen über 100 Meter Tiefe eine Bohranzeige beim LGRB zu erstatten. Das LGRB prüft in diesem Zusammenhang auch, ob für das Vorhaben ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist. Soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, führt das LGRB als Bergbaubehörde das Verfahren. Bohrungen zum Zweck der reinen Erdwärmenutzung bis 400 Meter unterliegen dabei keiner bergrechtlichen Betriebsplanpflicht, die bergrechtliche Anzeigepflicht bleibt allerdings bestehen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):

  • § 43 WG (Erdaufschlüsse, Geothermie)
  • § 93 WG (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
  • § 82 WG (Sachliche Zuständigkeit)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG):

  • § 8 ff. Erlaubnis, Bewilligung
  • § 49 Erdaufschlüsse

Zuständigkeit

Zuständig ist Ihre Wasserbehörde:

in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung

in einem Landkreis: das Landratsamt

in seltenen Fällen das Regierungspräsidium, wenn im Zusammenhang mit dem Erdaufschluss eine Grundwasserentnahme von über fünf Millionen Kubikmeter im Jahr beantragt werden soll oder sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist)
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt oder
  • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungsbedürftig ist.

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen zu den Leitlinien bei Erdwärmesonden finden Sie hier.

Freigabevermerk

08.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg