Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
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Terminbuchung

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

Das Bodenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass die Qualifikation von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch eine zuständige Behörde anerkannt werden kann.

Besonders qualifizierte Personen (Sachverständige) oder Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer) können dazu in einem Bundesland ihre jeweilige Anerkennung beantragen. Diese Anerkennung ist dann bundesweit gültig. Das zu durchlaufende Verfahren richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird. Sollte dieses Land keine eigenes landesrechtliches Anerkennungsverfahren vorhalten, richtet es sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Entscheidung in schriftlicher Form.
Anerkannte Sachverständige und Untersuchungsstellen werden außerdem in der online zugänglichen Rechercheplattform ReSyMeSa bekannt gegeben, damit Dienstleistungsinteressenten zu diesen Leistungserbringern Kontakt aufnehmen können.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist eine für die beantragten Untersuchungsbereiche gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Untersuchungsstelle muss bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular und weitere für die Antragstellung erforderlichen Formulare (Verpflichtungserklärung, Verfahrenslisten) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder unter "Anerkennungvon Untersuchungsstellen" heruntergeladen werden.

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung durch Bescheid innerhalb von sechs Monaten.

Fristen

Die Anerkennung von Untersuchungsstellen endet spätestens nach fünf Jahren, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Anerkennung beträgt die Bearbeitungsfrist für die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sechs Monate.

Unterlagen

Bei Antrag auf Erstzulassung von Untersuchungsstellen sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde mit Anhang, letzter Begutachtungsbericht),
  • Antragsformular
  • Verpflichtungserklärung,
  • Einverständniserklärung für die Speicherung und Verarbietung personenbezogener Daten und die Veröffentlichung der Anerkennung auf der Rechercheplattform ReSyMeSa (im Antragsformular enthalten),
  • Verfahrensliste,
  • Lebensläufe und Führungszeugnisse der Laborleitung und deren Stellvertretung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • aktuelles Organigramm

Bei einer Verlängerung der Anerkennung als Untersuchungsstelle sind - sofern die o.g. Unterlagen aus dem Erstantrag auf dem aktuellen Stand sind- nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular
  • Verfahrenslisten
  • Verpflichtungserklärung
  • letzter Begutachtungsbericht der DAkkS

Alle weiteren Unterlagen aus dem Erstantrag müssen nicht erneut eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, dass die der LUBW aus dem Erstantrag vorliegenden Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind.

Kosten

Für die Anerkennung der Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer), die Rücknahme und die Ablehnung eines Antrags sowie die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben.

Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Anerkennungsverfahrens, beträgt jedoch maximal sechs Monate.

Sonstiges

Während des Anerkennungszeitraums ist die Untersuchungsstelle verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) teilzunehmen. Die Ringversuche werden in der Regel zu Beginn des Jahres durch die LUBW und in der Datenbank ReSyMeSa bekannt gegeben.

Die Anerkennung der Untersuchungsstellen gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen, wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für einer Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid zur Anerkennung von Untersuchungsstellen kann Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können dem Bescheid zur Anerkennung entnehmen.

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz ist in Baden-Württemberg die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Freigabevermerk

08.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg