Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Device Identifier
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

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Zur Datenschutzerklärung

Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

Wenn Teile für den Ein- oder Anbau an Fahrzeugen hergestellt werden, kann geprüft werden, ob eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. Die Betriebserlaubnis kann auf Fahrzeuge bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus beschränkt werden. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachsverständigers oder Prüfer oder Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig gemacht werden.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Verfahrensablauf

  • Prüfung des betreffenden Fahrzeugteils durch eine amtlich annerkante Sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine zugelassene Prüfstelle .
  • Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebserlaubnis erteilt".
  • Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden in den Vermerk aufgenommen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
  • gegebenenfalls Muster des Fahrzeugteils
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person einer Prüforganisation gemäß § 22 StVZO

Kosten

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen des Antragsstellers oder der Antragsstellerin gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Daher können sie sich im Einzelfall unterscheiden.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

Sonstiges

Wollen Sie Bauteile an einem Fahrzeug um- oder anbauen, dürfen Sie das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzten, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Nachrüstungen zu. Sie müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet, damit die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht erlischt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Zuständigkeit

Zuständig für die Genehmigung von Fahrzeugteilen nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die unteren Straßenverkehrsbehörden (der Landratsämter, kreisfreien Städte).

Vertiefende Informationen

Grundsätzlich sollten Sie an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anbauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO oder eine gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, müssen Sie den Ein- beziehungsweise Anbau in einigen Fällen abnehmen lassen. Ob dies notwendig ist, sollte in den Unterlagen des Teils stehen. Außerdem muss in einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile oder dem Zertifikat stehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet und wie es montiert werden muss.

Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis) eingetragen werden.

Freigabevermerk

24.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg