Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

Terminbuchung

Zur Datenschutzerklärung

Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Gruppen-Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.

Der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.

Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten beziehungsweise die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihm beauftragte Mitarbeitende die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte - soweit vorhanden - vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen.

Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihm beauftragten Mitarbeitende und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

  • Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikationen

  • Der zukünftige Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen- Geldwäschebeauftragten und iseines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters widerrufen werden und eine neue Person benannt werden

Fristen

  • Die Anzeige des Gruppen-Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt die Anzeige kann auch kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen, gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
  • Die Abberufung („Entpflichtung“) des Gruppen- Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen

Unterlagen

  • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten oder seiner Stellvertreters
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragten
    • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

  • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera .) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Sonstiges

keine

Rechtsbehelf

  • Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG):
  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

15.09.2025 Innenministerium Baden-Württemberg