Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Anerkennung als gemeinnützige Stiftung beantragen

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen in der Regel bei gemeinnützigen Stiftungen.

Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren ideellen satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

Voraussetzungen

Für die Stiftung muss eine Satzung vorliegen.

Ablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit der zuständigen Stelle ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie schriftlich. Ein Formular gibt es nicht.

Die zuständige Stelle prüft die Satzung. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Kopien

  • der Satzung

  • des Stiftungsgeschäfts

  • bei rechtsfähigen Stiftungen zusätzlich: der Anerkennung durch das Regierungspräsidium

Gebühren

keine

Hinweise

Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 80 - 88

Abgabenordnung (AO):

  • § 59 Abgabenordnung Voraussetzung der Steuervergünstigung

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)

Rechtsbehelf

Gegen den Ablehnungsbescheid ist ein Einspruch möglich.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

27.11.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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