Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
Datenverarbeitungszwecke

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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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https://www.b-ite.de/legal-notice.html

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Sie von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen annehmen. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.

Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:

  • kurzzeitig angemietete Ladenlokale,
  • Räume in Hotels und Gaststätten,
  • Zelte,
  • Stadthallen und sonstige Hallen.

Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.

Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

Voraussetzungen

Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Das Wanderlager müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.

In der zweifach einzureichenden Anzeige müssen Sie angeben:

  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen
  • gegebenenfalls Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den in der Anzeige genannten Veranstalter selbst geleitet wird
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
  • Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)

Die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers muss enthalten:

  • Ort der Veranstaltung
  • Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird
  • Ihren vollständigen Namen sowie Ihre Anschrift oder den Namen und die Anschrift der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist

Im Zusammenhang mit einem Wanderlager ist die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen (Waren oder Leistungen) verboten. Das Gleiche gilt für die Ankündigung von Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen. Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffefahrten.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Fristen

Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Unterlagen

  • Beschreibung des Wanderlagers mit den für die Anzeige vorgeschriebenen Angaben (zweifach)
  • Muster der öffentlichen Ankündigung, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung (beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen)

Kosten

Es fallen je nach Gemeinde unterschiedliche Kosten an.

Sonstiges

Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.

Zuständigkeit

die Stadt- oder Gemeindeverwaltungdes vorgesehenen Orts, an dem das Wanderlager stattfinden soll

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2018 freigegeben.