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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit

 

Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung.

Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit wurden Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert.

Das Leistungssystem umfasst gemäß der Baubetriebe-Verordnung, die Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) sowie des Gerüstbauhandwerkes.

Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - des Baugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen, des GaLa-Baus und im Gerüstbau, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:

  • Mehraufwandswintergeld (MWG)
    in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und
  • Zuschusswintergeld (ZWG)
    für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und Dachdeckerinnen, im GaLa-Bau sowie in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird.

Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.

Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbaugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen sowie des GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.

Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig.

Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.

Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

 

Vertiefende Informationen

 

Saison-Kurzarbeitergeld beantragen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

 

Freigabevermerk

 

06.02.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg