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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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Palais Landenberg Rathaus
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Lohnersatzleistungen

 

Lohnersatzleistungen werden bei Wegfall des Entgelts von den Trägern der Sozialversicherung gezahlt - sie sind also nicht Arbeitsentgelt, selbst wenn der Arbeitgeber Zahlstelle sein sollte. Sie dürfen daher nicht mit Entgeltfortzahlung verwechselt werden, die eine eigene Leistung des Arbeitgeber ist.

Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Krankengeld
    Leistungen der Krankenkasse für bestimmte Mitglieder, wenn durch eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt (z.B. für Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn eine Krankheit über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit hinaus fortbesteht). Krankengeld erhalten auch Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können (und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann).
  • Übergangsgeld
    Zahlung bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Insolvenzgeld
    Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
    Zahlung bei vorübergehender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses beziehungsweise bei Arbeitsmangel oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Voraussetzungen, nach denen Anspruch auf die Lohnersetzleistungen besteht, sind nicht einheitlich. Sie sind jeweils gesondert geregelt.

Für Zeiten, in denen Sie solche Leistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dann versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, wenn Sie in dieser Zeit beispielsweise als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren, für die Dauer der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht zu beantragen.

Lohnersatzleistungen (z.B. in Form von Arbeitslosengeld I) sind zwar steuerfrei, sie werden jedoch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts über den Steuersatz mitberücksichtigt. Sie müssen daher bei Ihrer Einkommensteuererklärung auch Angaben zu solchen Leistungen machen.

Hinweis: Wenn Sie im Laufe eines Jahres nur solche Unterstützungsleistungen erhielten und selbst keine anderen Einkünfte haben beziehungsweise Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin keine anderen Einkünfte hat, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Haben Sie jedoch noch andere Einkünfte (z.B. weil die Arbeitslosigkeit erst im Laufe eines Jahres eingetreten ist), kann sich der Erhalt von staatlichen Unterstützungszahlungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken. Dann werden diese Leistungen zum Einkommen dazugerechnet und der sich daraus ergebende höhere Steuersatz wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugrunde gelegt (Progressionsvorbehalt).

 

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

 

23.10.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.