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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Palais Landenberg Rathaus
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Betriebliche Kreislaufwirtschaft

 

Allgemeines zu Abfällen

Es gibt unterschiedliche Arten von Abfällen, bei denen jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind:

  • Abfälle aus Privathaushalten,
  • Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen,
    • die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen,
    • die von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen sind und für die daher die gewerblichen und sonstigen Unternehmen die primäre Entsorgungsverantwortung tragen,
  • Abfälle zur Verwertung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, für die die Betriebe als Abfallerzeuger eigenverantwortlich die Entsorgung regeln und organisieren müssen.

Bei der Entsorgung ist die EU-weit geltende Bezeichnung der Abfälle zu beachten.
Der für die Bezeichnung und Identifikation zu verwendende sechsstellige Abfallschlüssel bezeichnet die Art und die Herkunft des Abfalls und ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung.

Anforderungen an den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie mit gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen und an ihre ordnungsgemäße Entsorgung sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt.
Grundsätzlich sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle nach der Verordnung getrennt zu sammeln und über private Entsorgungsunternehmen zu verwerten – vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Sofern eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage vorzubehandeln bzw. im Fall von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen in einer geeigneten Aufbereitungsanlage aufzubereiten. Ein eventuell bei einer Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallender nicht sortierbarer Rest ist ebenfalls vorzubehandeln.
Die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Pflicht zur Aufbereitung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Abfallerzeuger und -besitzer haben in diesem Fall die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Entstand bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr ebenfalls nicht erforderlich (Sachverständigenprüfung erforderlich).

Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling der Abfälle, gegebenenfalls die Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Aufbereitung sowie gegebenenfalls die Ausnahmegründe für das Absehen von einer Getrenntsammlung oder von der Vorbehandlung/Aufbereitung dokumentieren.
Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen oder ‑wirtschaftskonzepten existiert nicht mehr.
Aber es ist zweckmäßig - vor allem zur kostenmäßigen Optimierung der betrieblichen Abfallentsorgung - Abfallmengen und -ströme zu kennen und entsprechende Abfallkonzepte zu entwickeln.
Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Art der Produkte, die Sie herstellen, sollte Ihr Abfallkonzept folgende Punkte enthalten:

  • Darstellung der geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle
  • Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung (insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit)
  • Beschreibung der vorgesehenen Entsorgungswege
  • Darstellung des Verbleibs der Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Für die Umsetzung sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob Sie dazu verpflichtet sind, erfahren Sie in der Abfallbeauftragtenverordnung.

Ist eine Vermeidung von Abfällen nicht möglich, sollte versucht werden, sie vorrangig stofflich oder zumindest energetisch zu verwerten.
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Abfälle umweltschonend und gemeinwohlverträglich in hierfür zugelassenen Anlagen beseitigt werden.
Im Fall der Abfallbeseitigung müssen die Abfälle in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, wenn dieser diese Abfälle nicht in seiner Abfallwirtschaftsatzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen hat.
Für von der Überlassungspflicht und der damit einhergehenden Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle ist der Abfallerzeuger verantwortlich, dass diese gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

Sind Abfälle in einem besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend und deshalb nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich eingestuft, müssen sie getrennt gehalten werden und dürfen nicht zusammen mit dem normalen Gewerbeabfall entsorgt werden.
Als gefährlich eingestufte Abfälle, die nicht verwertet werden können und somit beseitigt werden müssen, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. Wenn die gefährlichen Abfälle nicht in landeseigene Anlagen zur Entsorgung zugewiesen werden, hat der Abfallerzeuger eine Beseitigungsanlage zu suchen, der die Abfälle dann zugewiesen werden.

Im Einzelfall ist auch eine Verbringung der Abfälle ins Ausland möglich. Dabei sind besondere Verfahren zu beachten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Produkten tragen Sie als Unternehmer auch die sogenannte Produktverantwortung.
Um Ihrer Verantwortung gerecht zu werden, müssen Ihre Produkte so gestaltet sein, dass bei ihrer Herstellung und dem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird.
Außerdem muss die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt werden.

Für gewisse Produkte beziehungsweise Verpackungen (Elektro- und Elektronikgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), Verpackungen von verpackten Waren (Verpackungsgesetz - VerpackG)) gilt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility (EPR)). Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von entsprechenden Produkten beziehungsweise Verpackungen ergeben sich verschiedene Pflichten, die je nach Produktgruppe variieren und sich aus dem entsprechenden Gesetz ergeben (zum Beispiel Registrierungspflicht, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten).

 

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

 

08.04.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg