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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Versicherungspflicht

 

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht automatisch Selbständige, auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer Scheinselbständigkeit kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie je nach Tätigkeit über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen kann empfehlenswert sein, z.B. einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung.

Rentenversicherung

Unselbständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Selbständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Selbständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten.

Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern.

Darüber hinaus sind Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbständige.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

In den zulassungsfreien freien Berufen besteht in der Regel keine Versicherungspflicht. Sie können eine freiwillige Unfallversicherung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.

Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern.

Arbeitslosenversicherung

Auch für Selbständige besteht die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.

 

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg haben ihn am 08.08.2019 freigegeben.