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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Art des Mietverhältnisses

 

Es besteht ein Unterschied zwischen Hauptmiete und Untermiete.

Hauptmieterin oder Hauptmieter ist, wer eine Wohnung direkt von der Vermieterin oder vom Vermieter mietet. Vermieterin oder Vermieter kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein (z.B. eine Wohnungsgesellschaft). Dabei ist zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer sein muss.

Bei der Untermiete wird der Mietvertrag zwischen der Untermieterin oder dem Untermieter und der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter abgeschlossen. Das heißt, die Hauptmieterin oder der Hauptmieter vermietet die Wohnung oder einen Teil der Wohnung an die Untermieterin oder den Untermieter weiter, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter in den Vertrag einbezogen wird.

Achtung: Als Hauptmieterin oder Hauptmieter müssen Sie die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen, wenn Sie die Wohnung untervermieten wollen. Außerdem dürfen Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht übermäßig belegen. Unberechtigtes Untervermieten kann ein Kündigungsgrund sein.

Untermiete ist besonders für Personen, denen wenig Geld zur Verfügung steht, eine gute Möglichkeit, preiswert zu wohnen. Untermiete ist deshalb besonders unter Studierenden beliebt. Sowohl Hauptmieterin oder Hauptmieter als auch Untermieterin oder Untermieter sparen Kosten. Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten, wenn Sie einen Untermietvertrag abschließen:

  • Zieht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter aus, gibt es keine Garantie, dass die Untermieterin oder der Untermieter in der Wohnung bleiben kann. Der Untermietvertrag wird nur zwischen Haupt- und Untermieter abgeschlossen und die Vermieterin oder Vermieter dabei nicht einbezogen. Daher ist diese oder dieser nicht verpflichtet, den Mietvertrag auf die Untermieterin oder den Untermieter zu übertragen oder den Untermietvertrag weiterzuführen. Entscheidet sie oder er sich dagegen, muss die Untermieterin oder der Untermieter der Vermieterin oder dem Vermieter die Wohnung bei Beendigung des Hauptmietvertrages zurückgeben.
  • Die Untermieterin oder der Untermieter hat der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter gegenüber unter Umständen keinen vollen Kündigungsschutz. Grundsätzlich gelten zwar die Kündigungsschutzvorschriften auch zwischen ihnen, ebenso muss die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bewohnt auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter einen Teil der Wohnung, ist der Kündigungsschutz aber gelockert. Eine Kündigung ist möglich, ohne dass ein besonderes Interesse (z.B. Eigenbedarf) vorliegen muss. Bei einer Berufung auf diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit verlängert sich aber die Kündigungsfrist - außer bei möbliert an Alleinstehende untervermieteten Räumlichkeiten - um drei Monate.
  • Hauptmieterinnen oder Hauptmieter haften für sämtliche Miet- und Betriebskosten mit ihrem Vermögen und müssen der Vermieterin oder dem Vermieter beispielsweise auch den Anteil der Untermieterinnen oder Untermieter selbst bezahlen, falls diese ihren Anteil nicht begleichen. Die Haftung gilt auch für Schäden, die Untermieterinnen oder Untermieter verursachen. Das gilt nicht nur für reine Sachschäden, sondern auch für weitere Schäden, die beispielsweise durch eine Störung der Hausgemeinschaft entstehen. Hauptmieterinnen oder Hauptmieter können zwar von den Untermieterinnen oder Untermietern Schadenersatz fordern. Haben sie damit keinen Erfolg, müssen sie den Schaden aber selbst bezahlen. Daher empfiehlt sich eine Versicherung.

Auch Wohngemeinschaften können ein Spezialfall von Untermiete sein, wenn die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einen Vertrag geschlossen haben. Nicht als Untermieterinnen oder Untermieter zählen hingegen nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehefrau oder Ehemann).

Außerdem können Sie vorübergehend Besuch in der Wohnung aufnehmen, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter damit einverstanden sein muss. Von erlaubnispflichtiger Untermiete wird erst ausgegangen, wenn der Besuch länger bleibt. Feste Grenzen bestehen zwar nicht, wenn der Besuch jedoch nicht länger als vier bis sechs Wochen andauert, kann noch von vorübergehendem Aufenthalt gesprochen werden.

Wenn Sie eine nichteheliche Lebensgefährtin oder einen nichtehelichen Lebensgefährten in die gemietete Wohnung aufnehmen möchten, müssen Sie dies mit dem Vermieter abklären. In der Regel haben Sie aber ein Recht gegenüber dem Vermieter, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Wohnung zu begründen.

 

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.12.2023 freigegeben.