Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.
Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellt.
Voraussetzungen
- Die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der allgemeinen Schule sind ausgeschöpft und dokumentiert.
- Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist selbst mit Beratung und Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst nicht zu erwarten.
- Es liegen aufgrund der Auswirkungen einer Behinderung auf das schulische Lernen konkrete Hinweise auf einen möglichen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor.
Verfahrensablauf
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Die Eltern beantragen selbst die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und das zuständige Staatliche Schulamt beteiligt die zuständige Schule oder
- die Eltern stellen zusammen mit der Schule einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt bzw. die Schule übernimmt von sich aus die Initiative dazu.
Das Staatliche Schulamt beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft mit einem sonderpädagogischen Gutachten. In diesem sollen auch die Überlegungen der Eltern zum passenden Schulangebot für ihr Kind aufgenommen werden.
Ist das Gutachten erstellt, teilt das zuständige Staatliche Schulamt den Eltern das Ergebnis mit und informiert sie, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht.
Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Anspruchsfeststellung ab, gibt sie ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe bekannt.
Besteht ein Anspruch, können die Eltern wählen, ob ihr Kind in einem inklusiven Bildungsangebot in der allgemeinen Schule oder in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) unterrichtet werden soll. Sie werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt zu den möglichen Lernorten eingehend beraten und über die weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts informiert.
- Wählen die Eltern ein inklusives Bildungsangebot, versucht das zuständige Staatliche Schulamt im Rahmen seiner Schulangebotsplanung ein solches bereitzustellen. In einer Bildungswegekonferenz werden mit allen Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen besprochen und den Eltern wird ein entsprechendes Bildungsangebot für ihr Kind gemacht. Stimmen die Eltern dem Vorschlag zu, erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind in der vereinbarten allgemeinen Schule an.
- Entscheiden sich die Eltern für den Unterricht in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ), erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind im zuständigen SBBZ an.
Fristen
Im Verfahren über eine wiederholte Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll der Antrag dem zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 1. Dezember des Schuljahres, in dem die Anspruchsfeststellung enden wird, vorgelegt werden.
Unterlagen
Bitte wenden Sie sich dazu an das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt.
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 15 Schulgesetz (SchG) (Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
- § 82 Schulgesetz (SchG) (Feststellungsverfahren)
- § 83 Schulgesetz (SchG) (Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I)
- Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO)
Zuständigkeit
ist das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt
Vertiefende Informationen
- Lebenslage Schule
Freigabevermerk
- 19.10.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg