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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Stadt Bad Säckingen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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info@eye-able.com

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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

Terminbuchung

Zur Datenschutzerklärung

Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit allgemeinen, vom Land Baden-Württemberg breitgestellten Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Konkrete Antragsunterlagen bzw. Links zu Onlineanträgen der Stadt Bad Säckingen finden Sie hier.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen

Eine medizinische Rehabilitation (Reha) bezeichnet Maßnahmen zur Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit nach einer Krankheit, einer Operation oder einem Unfall. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.


Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. Die Kosten übernimmt in diesem Fall Ihre Krankenkasse.

Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht.

Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.

Die Leistungen können stationär, zunehmend aber auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern circa drei Wochen. Sie können – wenn es medizinisch notwendig erscheint – verkürzt, aber auch verlängert werden.

Zu den häufigsten rehabilitationsbedürftigen Erkrankungen gehören:

  • Gelenk­ und Wirbelsäulenerkrankungen
  • Krankheiten des Herz-­Kreislaufsystems
  • psychische Erkrankungen
  • Krebserkrankungen

Für besondere Formen der Vorsorge beziehungsweise Rehabilitation wie Mutter oder Vater-Kind-Kur oder geriatrische Reha ist die Krankenkasse zuständig.

Wunsch und Wahlrecht
Gern können Sie Ihrem Versicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung et cetera ) Ihre Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Ihr Versicherungsträger prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.

Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Reha-Einrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihr Versicherungsträger ausgewählt hätte.

Krankenversicherung: Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, können Sie diese dennoch auswählen , wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind bei der Krankenkasse die Mehrkosten bis zu Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig gegenüber der Reha-Einrichtung zu leisten.

Voraussetzungen

  • Ärztliche Empfehlung/Verordnung
  • Erfüllung der Wartezeit (vom Grund und dem Rehabilitationsträger abhängig)
    Grundsätzlich gilt: Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie auch früher einen Antrag auf eine erneute Reha-Maßnahme stellen.

Verfahrensablauf

Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt.

  • Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
  • Der zuständige Rehabilitationsträger kann eine körperliche Untersuchung anordnen, um Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung zu prüfen.
  • Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt der zuständige Rehabilitationsträger Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Formblatt mit ärztlicher Empfehlung
  • Antrag auf medizinische Rehabilitation

Kosten

Für das Antragsverfahren: keine

Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen beziehungsweise ambulante medizinische Reha-Maßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse beziehungsweise . Rentenversicherung et cetera ).

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.

Sonstiges

keine

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ) - Gesetzliche Krankenversicherung:

  • § 27 Krankenbehandlung
  • § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
  • § 61 Zuzahlungen
  • § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabiltationseinrichtungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI ) - Gesetzliche Rentenversicherung:

  • § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
  • § 13 Leistungsumfang
  • § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • 17 Leistungen zur Nachsorge
  • § 20 Anspruch
  • § 21 Höhe und Berechnung
  • § 28 Ergänzende Leistungen
  • § 31 Sonstige Leistungen
  • § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung:

  • § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
  • § 26 Grundsatz
  • § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen

Zuständigkeit

  • für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt beziehungsweise . Ärztin.
  • für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
    • für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
    • für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
    • für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
    • für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): ihre Krankenkasse
    • Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
      Sozialamt ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe vermitteln barrierefreie Informationsangebote für Leistungsberechtigte und Arbeitgebende.

Freigabevermerk

23.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg