Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Zur Datenschutzerklärung

Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

  • einen elektronischen Identitätsnachweis und
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte

Voraussetzungen

Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Fristen

Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Passfoto
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
  • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
  • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
  • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
  • Gebühr bei Neuausstellung (z.B. bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00

Sonstiges

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 44 (AufenthV) Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
  • § 44a (AufenthV) Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • § 45 (AufenthV) Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
  • § 45c (AufenthV) Gebühr bei Neuausstellung
  • § 61h (AufenthV) Anwendung der Personalausweisverordnung

Aufenthaltsgesetz

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
  • § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Freigabevermerk

13.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg