Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Ärztliche Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern - Bescheinigung vorlegen lassen

Arbeitgebende dürfen keine Jugendlichen, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und möchten eine Person unter 18 Jahren beschäftigen oder beschäftigen sie bereits.

Diese Person unter 18 Jahren stand bisher noch nicht Vollzeit im Berufsleben.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich bei

  • einer geringfügigen Beschäftigung oder
  • einer nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigung oder
  • bei vollzeitschulpflichtigen Ferienjobbern.

Die Beschäftigungen dürfen in allen oben genannten Fällen nur leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, umfassen.

Verfahrensablauf

Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.

Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten als Arbeitgebende neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.

Fristen

  • Erstuntersuchung: innerhalb von 14 Monaten vor Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Erste Nachuntersuchung: im Zeitraum von 9 bis 12 Monaten nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Achtung: Legt die jugendliche Person nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder/Ausbilderin die jugendliche Person innerhalb eines Monats schriftlich dazu auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen. Der oder die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorliegt.
  • Weitere Nachuntersuchungen nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung sind freiwillig. Der Arbeitgebende soll auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen.

Unterlagen

keine

Kosten

Die Kosten für die Untersuchung übernimmt das Land Baden-Württemberg.

Sonstiges

Das Bestellformular für die Unterlagen erhalten Ärztinnen und Ärzte im Internet.

Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab.

Ausbildungsbetriebe müssen die ärztlichen Bescheinigungen auch der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Einsicht vorlegen, z.B. der IHK oder der Handwerkskammer.

Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Gewerbeaufsicht.

Zuständigkeit

Hausarzt oder Hausärztin oder fachärztliches Personal für Kinder- und Jugendheilkunde.

Freigabevermerk

  • 06.02.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg