Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Immissionsschutz - vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, bereits vor der erforderlichen Genehmigung mit dem Bau der Anlage beginnen zu können.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.

Voraussetzungen

  • Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Bei Antragstellung müssen Sie sich dazu verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen. Sofern Sie keine Genehmigung erhalten, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.
  • Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.

Verfahrensablauf

Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Sobald die zuständige Behörde die Prüfung abgeschlossen hat und die Vorraussetzungen für eine vorzeitige Errichtung bestehen, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde.

Fristen

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.

Unterlagen

  • Antrag auf vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • Verpflichtungserklärung bezüglich einer Wiederherstellung des früheren Zustands, sofern die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung doch nicht erteilt wird
  • sonstige Unterlagen, gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.

Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.

Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Verwaltungsleistung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen"

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz

  • § 8a (BImSchG) Zulassung vorzeitigen Beginns

Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf vorzeitige Errichtung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Vertiefende Informationen

Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzdes Umweltministeriums Baden-Württemberg

Freigabevermerk

01.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg